Zusammenfassung: Bachner vertritt entgegen Wilhelm die Auffassung, dass die Organe einer AG, GmbH oder Privatstiftung bei Vereinbarung einer Schiedsklausel keine Sondervollmacht nach § 1008 Satz 2 ABGB besitzen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 1008 ABGB; § 1029 ABGB