§ 308a EO
Der OGH beschreibt, unter welchen Voraussetzungen der Verpflichtete legitimiert ist, eine gepfändete und überwiesene Forderung geltend zu machen und stellt fest, dass der Ablauf der Frist nach § 308a Abs 2 Z EO vor der gerichtlichen Entscheidung keinen Zurückweisungsgrund begründet.