§ 18 GmbHG; § 25 GmbHG; § 9 BAO; § 115 BAO
Der VwGH erörtert, dass über die Beteiligungspflicht des Vertreters nicht geurteilt werden kann, solange Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Steuerschulden der Kapitalgesellschaft nicht getroffen wurden.