Zusammenfassung: Das KOG prüft, ob im konkretem Fall nur konzerneigene Unernehmen an einem Zusammenschluss beteiligt sind, was das Erfordernis einer Fusionskontrolle ausschließen würde.
KOG, 30.05.2005, 16 Ok 16/04
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 Z 5 KartG; § 41 Abs 3 KartG