§ 234 Z 1 Geo; § 383 HGB
Der VwGH erörtert, dass auf die Einforderung der Zwangsstrafe wegen der unterlassenen Offenlegung des Jahresabschlusses verzichtet werden kann, wenn der Jahresabschluss vor der Bezahlung der Strafe veröffentlicht wurde.
OGH, 21.04.2005, 6 Ob 43/05z