§ 12 Abs 2 lit a Z 2 UStG; § 20 Abs 1 Z 3 EStG
Der VwGH erörtert, dass die im Strukturanpassungsgesetz vorgesehenen begrenzte Kürzungsmöglichkeit der Spesen für Geschäftsessen um die Vorsteuer mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang steht.