Art 79 UNK
Der OGH erörtert, dass der Unternehmer auch an sein Garantieversprechen gebunden bleibt, wenn die Schadensursache nicht geklärt wird. Die Haftungsfreistellung nach Art 79 Abs 2 UNK gelangt nicht zur Anwendung.
OGH, 21.04.2004, 7 Ob 32/04p
Art 79 UNK
Der OGH erörtert, dass der Unternehmer auch an sein Garantieversprechen gebunden bleibt, wenn die Schadensursache nicht geklärt wird. Die Haftungsfreistellung nach Art 79 Abs 2 UNK gelangt nicht zur Anwendung.
OGH, 21.04.2004, 7 Ob 32/04p