Zusammenfassung: Das LG Wien legt dar, dass dem Gericht die Überprüfung und Bestimmung der Verfahrenskosten der gefährdeten Partei obliegt, wenn ein Hauptverfahren wegen Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichsvertrages nicht stattfindet.
LG Wien, 08.06.2004, 47 R 294/04i