§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Der OGH erörtert, dass die Überweisung eines wohn- oder bestandrechtlichen Rechtsfalls vom außerstreitigen auf den streitigen Verfahrensweg keiner Anfechtung unterliegt.
OGH, 12.02.2004, 2 Ob 309/03k
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Der OGH erörtert, dass die Überweisung eines wohn- oder bestandrechtlichen Rechtsfalls vom außerstreitigen auf den streitigen Verfahrensweg keiner Anfechtung unterliegt.
OGH, 12.02.2004, 2 Ob 309/03k