§ 119 Abs 5 KO; § 5 Abs 4 KO; § 5 Abs 1 KO; § 42 Abs 4 MRG; § 17 WGG
Der OGH erörtert, dass der Masseverwalter befugt ist, bei wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für die Konkursmasse den Bestandvertrag über die Genossenschaftswohnung des Gemeinschuldners zu kündigen, gleichzeitig aber auch eine Ersatzwohnmöglichkeit besorgen und die Übernahme der Umzugskosten veranlassen muss.