§ 881 ABGB; § 1068 ABGB; § 1069 ABGB; § 1070 ABGB; § 9 GBG
Der OGH legt dar, dass ein Wiederkaufsrecht auch zum Vorteil einer dritten Person festgelegt werden kann. Das Wiederkaufsrecht des Dritten kann nicht vererbt oder veräußert, aber ins Grundbuch eingetragen werden.