§ 37 ArbVG; § 38 ArbVG; § 105 Abs 3 ArbVG
Der OGH legt dar, dass allein der Betriebsrat und nicht der Dienstnehmer für eine Fortführung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens verantwortlich zeichnet, auch wenn der Dienstnehmer schuldhaft einen Vergleichsvertrag mit dem Dienstgeber nicht erfüllte.