§ 2 Abs 1 EStG; § 20 EStG; § 8 KStG
Der VwGH erörtert, dass Erträge, die aus einer entgegen der wissenschaftlichen Zweckwidmung vorgenommenen Investition öffentlicher Gelder durch ein Universitätsinstitut resultieren, nicht dem Vorstand des Instituts zugerechnet werden können.