Zusammenfassung: Die Autoren erläutern den Geltungsbereich von § 107 TKG, der telefonische Werbung nur bei vorliegender Zustimmung des Anrufempfängers zulässt, und beschreiben das Verhältnis zu § 12 Abs 3 WAG, der eine Ausnahmeregelung für Unternehmer im Finanzdienstleistungsbereich normiert. Dabei beziehen sie auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in ihre Erwägungen mit ein.