Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des VwGH zum Anlass zu prüfen, ob die Ausschließung von Rechtsanwälten bei der Beglaubigungsbefugnis von Unterschriften mit der Dienstleistungsfreiheit in Einklang zu bringen ist. Dabei setzt er sich auch mit der Frage auseinander, ob die Beglaubigung als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 258 AußStrG; § 79 NO 1871; § 11 vlbg GARG 1900; Art 45 EG