§ 4 Abs 2 Z 2 GrEStG; § 15a ErbStG
Der VwGH erörtert, dass bei einem bäuerlichen Übergabevertrag auch dann der Einheitswert der Liegenschaften als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer heranzuziehen ist, wenn der Übergabe eine gemischte Schenkung zugrunde liegt. Weiters prüft der VwGH, ob der Nachfolgefreibetrag nach § 15a ErbStG auch bei einer Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs gebührt.