§ 51 lit b AÖSp
Der OGH erörtert, dass die Haftungsprivilegien der AÖSp dem grob fahrlässig oder vorsätzlich handelndem Spediteur nicht zugute kommen und legt dar, dass der Spediteur das Fehlen der groben Fahrlässigkeit beweisen muss.
OGH, 16.10.2003, 2 Ob 267/01f