§ 303 Abs 4 BAO
Der VwGH erörtert, dass die bloße Benennung eines Bilanzpostens oder eines Beiblatts zur Steuererklärung nicht als Sachverhaltsdarlegung zu behandeln ist, die einer amtswegigen Wiederaufnahme des Finanzverfahrens entgegenstehen könnte.
VwGH, 18.09.2003, 99/15/0120