§ 74 Abs 2 GewO 1994
Der VwGH legt dar, dass ästhetische Beeinträchtigungen, wie z.B. das subjektiv als störend empfunden äußere Erscheinungsbild einer Betriebsanlage, im Rahmen des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Betriebsanlage nicht zu berücksichtigen sind.