§ 98 BVergG 1993; § 41 ZPO
Der OGH erläutert, dass die in einem nachträglichen Kontrollverfahren eines Vergabeverfahrens auflaufenden Aufwendungen für die Rechtsvertretung und Bearbeitung als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren sind. Weiters bejaht er die Zulässigkeit von Alternativofferten und führt aus, dass die Festlegung des Bestbieters keine Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfaltet.