§ 181 KO; § 182 KO; § 183 KO
Der OGH führt aus, dass die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Unterhaltsschuldners und die Punkte des Zahlungsplans bei der Bestimmung der Unterhaltsverbindlichkeit zu berücksichtigen sind.
OGH, 17.05.2004, 1 Ob 86/04k