§ 32 Z 2 EStG
Der VwGH erörtert, dass der Abgabenschuldner auch nach Einstellung der Betriebstätigkeit verpflichtet ist, bestehende Schulden für die Finanzierung vormaliger Betriebsgüter zu begleichen.
VwGH, 24.02.2004, 99/14/0250
§ 32 Z 2 EStG
Der VwGH erörtert, dass der Abgabenschuldner auch nach Einstellung der Betriebstätigkeit verpflichtet ist, bestehende Schulden für die Finanzierung vormaliger Betriebsgüter zu begleichen.
VwGH, 24.02.2004, 99/14/0250