Zusammenfassung: Der Autor erläutert in seinem Beitrag, wie die Zurverfügungstellung einer Domainbezeichnung und von Speicherplatz durch den Provider rechtlich zu qualifizieren ist und legt dar, dass der Provider zur Übertragung der Domainbezeichnung verpflichtet ist, sofern diese - vertragswidrig - in eigenem Namen angemeldet wurde. Die Rechtsansicht des OLG Hamburg in der Rechtssache dollhouse.de bezieht er dabei in seine Ausführungen mit ein.