Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass der Ehepartner des Gemeinschuldners erst wieder ein Wohnungsgebrauchsrecht besitzt, wenn das Konkursgericht dem Gemeinschuldner das Verfügungsrecht an der Wohnung wieder gewährt.
OGH ,26.05.2004, 9 Ob 148/03k
Rechtsgrundlagen: § 97 ABGB; § 5 Abs 3 KO