§ 16 ABGB; § 78 UrhG
Der OGH legt dar, dass die Interessen des Aktmodells im urheberrechtlich gebotenen Abwägungsprozess nach § 78 UrhG höherrangig einzustufen sind als jene des Fotografen. Weiters erörtert er die Widerruflichkeit einer bereits erteilten Publizierungserlaubnis, wobei dem Fotografen aber ein Spesenersatzanspruch zusteht.