§ 5a KSchG; § 5b KSchG; § 5c KSchG; § 5d KSchG
Der OGH erörtert, dass die Benützung einer telefonischen Auskunftsdienstleistung als Kontrahierung im Fernabsatz zu qualifizieren ist und beschreibt die Informationspflichten des Anbieters von Mehrwertdiensten.