§ 7 Abs 1 Z 3 nö NatSchG
Der VwGH erörtert, dass die naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für jede Werbeeinrichtung besteht, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass die Werbefläche bereits vor Geltungsbeginn der Genehmigungsvorschrift bestand.