Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag die Verfassungswidrigkeit des § 11 IEG, der Bevorrechtungen von Gläubigerschutzverbänden durch Verordnungen vorsieht, wegen der Missachtung des verfassungsrechtlichen Typenzwangs nach.
Rechtsgrundlagen: § 11 IEG