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Bevorrechtung von Gläubigerschutzverbänden durch Bescheid oder Verordnung

WirtschaftsrechtJens Budischowskyecolex 2003, 459 - 462 Heft 6 v. 1.6.2003

Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag die Verfassungswidrigkeit des § 11 IEG, der Bevorrechtungen von Gläubigerschutzverbänden durch Verordnungen vorsieht, wegen der Missachtung des verfassungsrechtlichen Typenzwangs nach.

Rechtsgrundlagen: § 11 IEG

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