Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, wer zur Deckung des gesetzlichen Mindesterlöses bei leistungsbestimmten Pensionskassensystemen nach § 2 Abs 2 PKG verpflichtet ist. Nach einer systematischen Auslegung der Bestimmung weist Grassl nach, dass die Pensionskassen nicht zwingend eine Nachzahlungspflicht aus dem Eigenkapital trifft, vielmehr die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit einen Leistungspflichtigen bezüglich des gesetzlichen Mindesterlöses bestimmen können.