§ 879 ABGB; § 1 Abs 3 IESG; § 1 Abs 13 IESG
Der OGH legt dar, dass die Stundung eines Anteils des Arbeitslohns eine sittenwidrige Abwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IESF darstellen kann, was einen Wegfall der Forderungsrechte aus dem IESG begründen kann.