Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Bestimmung des § 57 Abs 1 GWG, wonach die Errichtung von Erdgasleitungen bevorzugt auf öffentlichen Gütern erfolgen soll, auseinander. Hauer zeigt, dass die Realisierung dieser Vorgabe von technischen und rechtlichen Faktoren aber auch Wirtschaftlichkeitsgründen abhängt und definiert den Regelungsgehalt des Tatbestandselements des "betreffenden Gebietes" in § 57 Abs 1 GWG.