Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob die allgemeinen Verjährungsbestimmungen oder aber die Verfallsnorm des § 34 Abs 1 AngG für die in § 29 Abs 1 AngG festgelegte Schadenersatzforderung des ohne wichtigem Grund entlassenen oder aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers zur Anwendung gelangen. Nach Darlegung der uneinheitlichen Judikaturlinie in dieser Frage spricht sich Nocker, gestützt auf teleologische Erwägungen, für eine Zugrundelegung des § 34 Abs 1 AngG aus, wobei er die Erhebung einer Feststellungsklage bezüglich noch nicht konkretisierter Schadenersatzforderungen zur Abwendung des Verfalls empfiehlt.