§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG; § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG; § 864a ABGB
Der OGH erörtert, dass Aufschließungsspesen nicht als Entgeltbestandteil nach dem BTVG zu qualifizieren sind und fügt hinzu, dass die Anlastung der Aufschließungsspesen an den Käufer durchaus eine gängige, gesetzeskonforme Geschäftspraxis darstellt.