§ 881 ABGB
Der OGH erörtert, dass die in einem Vertrag zwischen einem Dachplattenproduzenten und der Bundesinnung erfolgte Zusicherung einer unbedingten Garantie als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist, wobei der begünstigte Dritte durch seine Position als Endabnehmer hinreichend konkretisiert ist.