§ 16 Abs 1 Z 9 EStG
Der VwGH erörtert, dass ein bzw mehrere Orte bei einem regelmäßigen dienstlichen Aufenthalt als Mittelpunkt(e) des dienstlichen Tätigkeitsbereichs qualifiziert werden können, sodass kein Anspruch auf Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands besteht.