Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Bestimmung des § 109a EStG auseinander, der eine Offenlegungspflicht vorsieht. Hilber erläutert die inhaltlichen Vorgaben für die Normadressaten, die durch die Mitteilungs-VO des BMF nochmals konkretisiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 109a EStG