§ 451 ABGB; § 1311 ABGB; § 1 AHG; § 30 Abs 5 KFG
Der OGH erörtert, dass durch Übergabe des Typenscheins weder Sicherungseigentum noch ein Pfandrecht am Kraftfahrzeug erwirkt werden kann und fügt hinzu, dass die Sicherstellung zivilrechtlicher Rückzahlungsverbindlichkeiten nicht in den Schutzbereich des § 30 Abs 5 KFG fällt.