Zusammenfassung: Das OLG Graz legt dar, dass im Fall einer Offerte für einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich keine Grundlage mehr für die Erlassung einer Provisorialmaßnahme wegen der Verletzung des Urheber- oder Wettbewerbsrechts besteht.
OLG Graz, 27.02.2002, 6 R 14/02d