§ 91 UrhG; § 86 UrhG
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit einer Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2001 auseinander, in der dieser zur urheberrechtlichen Qualifikation der Verwendung von Softwareprogrammen Stellung nahm. Dabei weist Dittrich nach, dass nicht jede Benützung eines unautorisiert kopierten Softwareprogramms zum Eigengebrauch Straflosigkeit zur Folge hat.