Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Bestimmung des § 53a BVergG, der im Fall einer Missachtung der Vergaberegelungen die Nichtigkeit des Vergabeverfahrens vorsieht, auseinander. Dabei geben die Verfasser auch eine vergleichende Gegenüberstellung zu den Rechtsschutzbefugnissen der Anbieter vor der Reformierung des BVergG.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG; § 113 Abs 2 BVergG; § 1 UWG