§ 934 ABGB; § 935 ABGB; § 1267 ABGB; § 1268 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Erwerb einer Arztpraxis samt Patientenstock nicht als Glücksgeschäft zu qualifizieren ist, das die Einrede der Verkürzung über die Hälfte ausschließt. Weiters legt er dar, dass nur das konkrete Wissen, nicht aber bloße Zweifel am Wert des Objekts einen Versagungsgrund der Einrede der laesio enormis bildet.