Zusammenfassung: Der Autor beschreibt Eckpunkte des italienischen Handelsvertretergesetzes, das sich vom österreichischen Handelsvertreterrecht vor allem durch das Schriftlichkeitsgebot, das Ausschließlichkeitsrecht und die weitere Vertretungslegitimation, im Bereich der Delkrederehaftung und bei der Festlegung von Probezeit und Abfertigungsansprüchen unterscheidet.
Rechtsgrundlagen: Art 1742 ZGB; Art 1753 ZGB; Art 1743 ZGB; HVertrG