§ 2 UWG; § 528 ZPO
Der OGH erörtert, welche Kriterien den Bestand einer marktschreierischen Werbung indizieren und legt dar, dass die Einstufung einer Werbung als marktschreierisch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet.
OGH, 20.08.2002, 4 Ob 176/02i