Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des LG Hamburg, in der dieses die urheberrechtliche Qualifikation von Handy-Klingeltönen beurteilte und versucht Parallelen zur österreichischen Rechtsordnung herzustellen. Dittrich vertritt dabei entgegen Thiele die Auffassung, dass die Verwendung bekannter Musikwerke als Klingeltöne von Mobiltelefonen keine neue Nutzungsmöglichkeit begründet, die die Einwilligung des Urhebers erfordern würde.