Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 Amtshaftungsforderungen gegen die Republik Österreich geltend machen könnten. Bezug nimmt Mayer dabei vor allem auf einschlägige Bestimmungen des WRG als allenfalls haftungsbegründende Faktoren.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 B-VG; § 1 Abs 1 AHG; § 43 WRG; § 76 WRG; § 88b WRG