Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des HG Wien, in dem dieses die Zulässigkeit einer Sammelklage wie auch die Aktivlegitimation des VKI als Inkassozessionar bejahte und darlegte, dass nur der Konsument, nicht aber die beklagte Partei die Einwendung der quota litis geltend machen kann.
HG Wien, 24.06.2002, 31 Cg 256/01h