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EU-Insolvenz-VO: Haftungsrisiko des Masseverwalters

WirtschaftsrechtWolfgang Höllerecolex 2002, 851 - 853 Heft 11 v. 1.11.2002

Zusammenfassung: Der Autor erörtert, dass die EUInsVO den Masseverwalter zur Bekanntgabe der Konkurseröffnung in anderen Mitgliedsstaaten sowie zur Information der Gläubiger verpflichtet, wobei den gläubigern bzw der Konkursmasse im Falle der Missachtung dieser Informationspflichten Schadenersatzansprüche zustehen.

Rechtsgrundlagen: EuInsVO 1346/2000 ; § 81 KO; § 74 KO; § 75 KO; § 174 KO

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