Zusammenfassung: Der Autor erörtert, dass die EUInsVO den Masseverwalter zur Bekanntgabe der Konkurseröffnung in anderen Mitgliedsstaaten sowie zur Information der Gläubiger verpflichtet, wobei den gläubigern bzw der Konkursmasse im Falle der Missachtung dieser Informationspflichten Schadenersatzansprüche zustehen.
Rechtsgrundlagen: EuInsVO 1346/2000 ; § 81 KO; § 74 KO; § 75 KO; § 174 KO