§ 8 Abs 2 Z 2 MRG; § 37 MRG
Der OGH konkretisiert, welche Eingriffe in sein Bestandrecht der Mieter im Zuge von Bautätigkeiten hinnehmen muss. Dabei betont er auch, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit eines Bauvorhabens nicht vom Vorliegen einer behördlichen Bewilligung abhängt.