§ 758 ABGB; § 150 EO
Die Verbindlichkeit des Nachlasses zur Einräumung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses geht nicht auf den Erwerber des zwangsversteigerten Grundstücks über. Die Verbindlichkeiten des Erblassers sind vorrangig zu befriedigen, sofern das Vorausvermächtnis nicht dinglich abgesichert wurde.