§ 3 PHG; § 5 PHG
Der OGH erörtert, welche Kriterien den Status eines Quasi-Herstellers und somit die Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz begründen. Weiters erläutert der OGH, unter welchen Voraussetzungen den Anscheinsproduzenten die Verbindlichkeit zur Warnung vor allfälligen Gefahren bei Gebrauch des Produkts trifft.